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Berlin-Ticker MdB Alois Karl, Nr. 132 vom 29.04.2011

Alles, was Sie zum neuen Bundesfreiwilligendienst wissen müssen


Der Deutsche Bundestag hat Ende März diesen Jahres beschlossen, die Wehrpflicht auszusetzen (siehe „Berlin-Ticker“ Nr. 54 vom 25.03.2011). Dies führt auch automatisch zur Aussetzung des Zivildienstes.

Der Zivildienst hat in den zurückliegenden 50 Jahren in mehr als 37.000 sozialen und karitativen Einrichtungen eine große Rolle gespielt: Mehr als 2,5 Millionen junge Männer haben als „Zivis“ ihren Dienst geleistet. Es gab jährlich ca. 90.000 Zivildienstleistende. Sie leisteten zuletzt jeweils ein halbes Jahr Dienst, was bedeutet, dass ungefähr 45.000 im Einsatz waren. Daneben gab es zwischen 23.000 und 28.000 junge Menschen, die das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) oder das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) abgeleistet haben.

Am 1. Juli 2011 startet der Bundesfreiwilligendienst (BFD). Damit haben wir ein Angebot für alle Bürgerinnen und Bürger geschaffen, die unser Gemeinwesen mitgestalten und sich engagieren möchten. Auch die Freiwilligendienste in Deutschland werden gestärkt. Ziel ist es, möglichst vielen Menschen einen Einsatz für die Allgemeinheit und die positive Erfahrung von bürgerschaftlichem Engagement zu ermöglichen. Der BFD bietet – wie seitdem der Zivildienst – für Frauen und Männer jeden Alters die Gelegenheit, wichtige persönliche und soziale Kompetenzen und Erfahrungen zu sammeln oder zu vertiefen.

Um die Folgen des wegfallenden Zivildienstes abzumildern, investiert der Bund mehr als 350 Millionen Euro pro Jahr in den neuen Bundesfreiwilligendienst sowie in die Stärkung des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Freiwilligen Ökologischen Jahres. Damit können jährlich bis zu 35.000 Plätze im BFD und nochmals 35.000 Plätze im FSJ und FÖJ gefördert werden. So viel Geld wie die christlich-liberale Koalition hat noch keine Bundesregierung zuvor in den Ausbau des bürgerschaftlichen Engagements investiert. Nachfolgend möchte ich Ihnen die wichtigsten Details zum neuen Bundesfreiwilligendienst in alphabetisch geordneten Stichpunkten schildern:

--- Altersgrenze
Am Bundesfreiwilligendienst können Frauen und Männer unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.

--- ALG II
ALG II-Empfänger können grundsätzlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, da der Bezug der Grund-sicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) dies nicht grundsätzlich ausschließt. Entsprechend der Handhabung beim bereits bestehenden Jugendfreiwilligendienst (FSJ / FÖJ) soll vom Taschengeld, das ein Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 60 Euro nicht als zu berücksichtigende Einnahme gelten. Dieser Betrag soll somit nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.

--- Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen
Der Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen und –plätzen im Bundesfreiwilligendienst ist beim Bundesamt zu stellen. Alle anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze des Bundesfreiwilligendienstes. Diese bisherigen Zivildienststellen müssen daher zunächst nichts unternehmen, sie sind automatisch für den BFD anerkannt. Sie müssen sich nur einer Zentralstelle anschließen und um Freiwillige werben.

--- Arbeitslosengeld
Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt grundsätzlich, dass ein Betrag in Höhe von 60 Euro des Taschengeldes, eine allgemeine Versorgungspauschale in Höhe von 30 Euro sowie notwendige Ausgaben wie z. B. Fahrtkosten mit Quittungsvorlage von der Anrechnung ausgenommen sind.

--- Arbeitsmarktneutralität
Der Bundesfreiwilligendienst wird arbeitsmarktneutral ausgestaltet. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt. Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig vor Ort kontrolliert.

--- Bewerbung
Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst bewerben möchte, wendet sich an eine anerkannte Einsatzstelle oder einen Träger. Diese informieren über die Einsatzbereiche und sind für den Bewerbungsprozess zuständig.

--- Dauer
Der BFD wird in der Regel für 12 zusammenhängende Monate, mindestens jedoch 6 und höchstens 18 Monate geleistet. Im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzeptes kann die Einsatzstelle den Freiwilligendienst in Blöcken mit mindestens dreimonatiger Dauer anbieten. Im Ausnahmefall kann der Bundesfreiwilligendienst bis zu 24 Monate dauern. Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen der Bundesfreiwilligen-dienst bei verschiedenen Einsatzstellen und in verschiedenen Einsatzfeldern geleistet werden kann.

--- Einsatzstelle
Die Einrichtung, in der die Freiwilligen arbeiten, ist u. a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen der konkreten Arbeit zuständig. Bundesfreiwilligendienst-Einsatzstellen sind zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime, Kinderheime, Kindertagesstätten und Schulen, Erholungsheime, Mehrgenerationenhäuser und Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Museen und andere Kultureinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe oder des Zivil- und Katastrophenschutzes.

--- Einsatzzeit
Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst um einen ganztägigen Dienst. Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein Teilzeitdienst von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (zum Beispiel keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit.

--- Krankenversicherung
Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt.

--- Seminare
Der Gesetzgeber schreibt für den Bundesfreiwilligendienst die Teilnahme an Seminaren vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienst 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.

--- Sozialversicherungsbeiträge
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h., sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt.

--- Rentenversicherung
Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt gleichermaßen für „junge“ Freiwillige, für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehen, ebenso wie für Altersteil-rentenbezieher (Altersrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentner. Keine Beitragspflicht entsteht, weil dann Versicherungsfreiheit vorliegt, wenn die Freiwilligen eine Altersvollrente beziehen. Beiträge der Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen abgeführt werden, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, hat die Einsatzstelle ihren „Arbeitgeberanteil“ abzuführen.

--- Taschengeld
Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten, gilt derzeit (Stand: 2011) die Höchstgrenze von 330 Euro monatlich (6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.

--- Urlaub
Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Tage. Dauert der BFD weniger als 12 Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs reduziert; dauert es länger als 12 Monate, wird er pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs verlängert. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

--- Wohngeld
Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann.

--- Zeugnis
Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes.

--- Zuverdienstgrenzen bei Frührentnern und bei Erwerbsminderung
Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen möchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Höhe von 400 Euro monatlich nicht übersteigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern ggf. zur Zahlung einer niedrigeren Teilrente wegen Alters, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zur Kürzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten nochmals differenziertere Regelungen. Zur Klärung sollten sich daher interessierte Freiwillige mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.


Weitere, noch ausführlichere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de.


Mit freundlichen Grüßen aus Berlin

Ihr

Alois K a r l
Bundestagsabgeordneter